LAG Köln - Beschluss vom 16.12.2008
9 Ta 474/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3; TzBfG § 17;
Fundstellen:
AuR 2009, 104
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1486/08

Hinreichende Erfolgsaussicht bei fristloser Kündigung wegen Diebstahl geringwertiger Sachen - Schleppnetzantrag und Entfristungsklage

LAG Köln, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 474/08

DRsp Nr. 2009/3575

Hinreichende Erfolgsaussicht bei fristloser Kündigung wegen Diebstahl geringwertiger Sachen - Schleppnetzantrag und Entfristungsklage

1. Nimmt eine an der Frischebedienungstheke eines Warenhauses beschäftigte Arbeitnehmerin aus der Verkaufsauslage in einer anderen Abteilung zwei Haarspangen im Wert von € 1,99 ohne Bezahlung an sich, um die dienstlich vorgeschriebene Kopfbedeckung (Haube) zu befestigen, so rechtfertigt dies nicht den Ausspruch der Kündigung, und zwar auch dann nicht, wenn die Dienstkleidung nicht ohnehin vom Arbeitgeber zu stellen ist. 2. Wird neben dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst ist, der Antrag auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gestellt, so erfasst dieser sog. Schleppnetzantrag als weiteren Beendigungstatbestand auch eine Befristung, die zu einem späteren Datum als die Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden soll.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 4. Juli 2008 - 1 Ca 1486/08 h - abgeändert: