LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.04.2008
2 Ta 51/08
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 139 Abs. 1 § 447 ; ArbGG § 61 a ; BGB § 123 Abs. 1 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2818/07

Hinreichende Erfolgsaussicht bei schlüssiger Darlegung der Anfechtung eines Aufhebungsvertrages - Parteivernehmung als zulässiges Beweismittel für Vieraugengespräch

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 51/08

DRsp Nr. 2008/14664

Hinreichende Erfolgsaussicht bei schlüssiger Darlegung der Anfechtung eines Aufhebungsvertrages - Parteivernehmung als zulässiges Beweismittel für Vieraugengespräch

1. Hat die Arbeitnehmerin die Anfechtungsvoraussetzungen des § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB unter Beweisantritt schlüssig dargelegt, kann eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO nicht verneint werden.2. Steht die Arbeitnehmerin als Partei zur Vernehmung, ist dies im Hinblick auf ein Vieraugengespräch ein zulässiger Beweisantritt; wird auf der anderen Seite die Heimleiterin als Zeugin benannt, kann die Tatsache widersprechenden Vortrags nicht dazu führen, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweggenommen gewürdigt wird, denn maßgeblich für die Überzeugungsbildung ist der persönliche Eindruck des Gerichts vom Inhalt der Beweisaufnahme.3. Dass die Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung den Beweis durch Parteivernehmung angetreten hat, kann ihr nicht entgegengehalten werden, wenn das Gericht den Parteien nicht eindeutige Auflagen im Sinne des § 61 a ArbGG unter Hinweis auf die Folgen der Versäumung der gesetzten Fristen gemacht hat.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 139 Abs. 1 § 447 ; ArbGG § 61 a ; BGB § 123 Abs. 1 Alt. 2 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe.