LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.06.2006
10 Ta 65/06
Normen:
ZPO § 114 § 572 Abs. 3 ; GVG § 17a Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ha 6/05

Hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage im Arbeitsrechtsweg nach Zurückweisung des Gesuchs durch das Landgericht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.06.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 65/06

DRsp Nr. 2006/28085

Hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage im Arbeitsrechtsweg nach Zurückweisung des Gesuchs durch das Landgericht

1. Ist das Prozesskostenhilfegesuch bereits vom Landgericht mit der Begründung, das Arbeitsgericht sei in der Hauptsache zuständig, zurückgewiesen worden, kann die hinreichende Erfolgsaussicht der vom Kläger beabsichtigten Klage nicht mit der Begründung verneint werden, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht eröffnet, wenn die Rechtsansicht des Klägers bezüglich der Zulässigkeit dieses Rechtsweges als vertretbar anzusehen ist, was bei der im Rahmen des § 114 ZPO durchzuführenden summarischen Prüfung für die Bejahung einer hinreichenden Erfolgsaussicht ausreicht.2. Nach Zurückverweisung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO ist das Arbeitsgericht an die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts, wonach eine Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs wegen Unzulässigkeit des bestrittenen Rechtswegs nicht in Betracht kommt, gebunden.