LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.06.2006
10 Ta 87/06
Normen:
ZPO § 114 § 259 § 840 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 512/06

Hinreichende Erfolgsaussicht der Drittschuldnerklage bei vertretbarer Rechtsansicht zur Berufung auf tarifliche Ausschlussfrist - Klage auf künftigen Arbeitslohn nur bei Besorgnis der Leistungsverweigerung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.06.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 87/06

DRsp Nr. 2006/28094

Hinreichende Erfolgsaussicht der Drittschuldnerklage bei vertretbarer Rechtsansicht zur Berufung auf tarifliche Ausschlussfrist - Klage auf künftigen Arbeitslohn nur bei Besorgnis der Leistungsverweigerung

1. Im Hinblick auf die zumindest vertretbare Ansicht, dass es dem Drittschuldner, der trotz Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiterhin dem Schuldner auch den pfändbaren Teil seines Lohns auszahlt, verwehrt ist, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf tariflicher Ausschlussfristen zu berufen, kann die hinreichende Erfolgsaussicht einer Zahlungsklage nicht verneint werden; für eine abschließende Beantwortung der betreffenden Rechtsfrage bereits im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe besteht keine Veranlassung.2. Sind künftigen Ansprüche von einer Gegenleistung (Arbeitsleistung) abhängig, ist eine Klage auf künftige Leistung nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO zulässig; die Besorgnis der Leistungsverweigerung ist Prozessvoraussetzung und von der klagenden Partei darzulegen sowie im Bestreitensfall zu beweisen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 259 § 840 ;

Gründe:

1.