LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.05.2008
2 Ta 87/08
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 280 Abs. 1 Satz 3 ; NachwG § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 176 d708

Hinreichende Erfolgsaussicht für Differenzlohnansprüche bei irreführender Information über anwendbare Tarifverträge

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 87/08

DRsp Nr. 2008/18600

Hinreichende Erfolgsaussicht für Differenzlohnansprüche bei irreführender Information über anwendbare Tarifverträge

Bei summarischer Prüfung kann nicht angenommen werden, dass eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist eingreift, wenn nach dem Vortrag des Arbeitnehmers davon auszugehen ist, dass die Arbeitgeberin entgegen ihrer Verpflichtung aufgrund des Nachweisgesetzes in irreführender Weise über die Geltung des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung falsch informiert und der Arbeitnehmer damit einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe des Differenzlohnes schlüssig vorgetragen hat.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 280 Abs. 1 Satz 3 ; NachwG § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger Bewilligung der Prozesskostenhilfe für seine Klage im gesamten Umfang.