LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.03.2008
5 Ta 226/08
Normen:
KSchG § 1 § 23 Abs. 1 Satz 2, 3 ; ZPO § 114 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 76 Ca 14767/07

Hinreichende Erfolgsaussicht für Kündigungsschutzklage in Kleinbetrieb bei abgestufter Darlegungs- und Beweislast zur Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 5 Ta 226/08

DRsp Nr. 2008/18323

Hinreichende Erfolgsaussicht für Kündigungsschutzklage in Kleinbetrieb bei abgestufter Darlegungs- und Beweislast zur Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer

1. Im Hinblick auf eine abgestufte Beweislast zur Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer kann sich der Arbeitnehmer in seiner Kündigungsschutzklage zunächst auf die Angaben beschränken, dass er selbst bei der beklagten Arbeitgeberin tätig ist und diese sechs Arbeitnehmer beschäftigt, um damit das Eingreifen des gesetzlichen Kündigungsschutzes nach § 1 KSchG und das Nichtvorliegen der Ausnahmeregelungen in § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG darzulegen.2. Nähere Ausführungen zu den Personen der Arbeitnehmer einschließlich ihrer Wochenarbeitszeit und Beschäftigungsdauer sind von der Arbeitgeberin darzulegen, wenn sie die kündigungsschutzrechtlich erhebliche Arbeitnehmerzahl in Abrede stellt.3. Diese Beweislastverteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitgeberin diesbezüglich regelmäßig mit sachnäheren Informationen ausgestattet ist als der Arbeitnehmer, der nur Kenntnisse aus seiner eigenen Wahrnehmung hat und die vertraglichen Absprachen mit den jeweiligen Arbeitnehmern nicht kennt.

Normenkette:

KSchG § 1 § 23 Abs. 1 Satz 2, 3 ; ZPO § 114 Satz 1 ;

Gründe:

I.