LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.10.2008
8 Ta 195/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 162 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 961/08

Hinreichende Erfolgsaussicht für Weiterverfolgung von Zahlungsansprüchen nach Ausgleichsklausel in Prozessvergleich - Beweiskraft des Sitzungsprotokolls

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 8 Ta 195/08

DRsp Nr. 2009/1820

Hinreichende Erfolgsaussicht für Weiterverfolgung von Zahlungsansprüchen nach Ausgleichsklausel in Prozessvergleich - Beweiskraft des Sitzungsprotokolls

Haben die Parteien in einem Prozessvergleich ohne Widerrufsvorbehalt eine Ausgleichsklausel vereinbart ("Mit der Erfüllung vorstehenden Vergleiches sind sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus diesem Verfahren und aus sämtlichen anderen Rechtsgründen, seien sie zur Zeit bekannt oder unbekannt, ausgeglichen"), kann die Behauptung des Arbeitnehmers, er habe dem betreffenden Vergleich nicht zugestimmt sondern ausdrücklich erklärt, dass er keinen Vergleich eingehen werde, die Beweiskraft des Sitzungsprotokolls nicht entkräften.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.08.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 162 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.