LAG Köln - Urteil vom 06.12.2012
13 Sa 802/12
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 168/12

Hinterbliebenenversorgung aufgrund eingetragener Lebenspartnerschaft; Ausschlusstatbestände in der Versorgungsordnung

LAG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 802/12

DRsp Nr. 2013/7455

Hinterbliebenenversorgung aufgrund eingetragener Lebenspartnerschaft; Ausschlusstatbestände in der Versorgungsordnung

Zur Einstandspflicht des Arbeitgebers für eine Hinterbliebenenversorgung aufgrund eingetragener Lebenspartnerschaft.

1. Seit Inkrafttreten des LPartG am 1.1.2005 steht die Pflicht zur Gleichbehandlung zwischen einem - auch ehemaligen - Arbeitgeber und seinem - auch ehemaligen - Arbeitnehmer gegenüber hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner mit dem hinterbliebenen Ehegatten in der betrieblichen Altersversorgung gleich.2. Sieht die Versorgungsordnung keine Witwenrente, wenn die Ehe nach dem vollendeten 60. Lebensjahr des Mitarbeiters oder erst nach Eintritt eines Leistungsfalles geschlossen worden ist, gilt dieser Ausschlusstatbestand auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Tenor

1)

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.07.2012 - 20 Ca 168/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2)

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten für eine Hinterbliebenenversorgung des Klägers aufgrund eingetragener Lebenspartnerschaft.