ArbG Frankfurt/Main, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 5801/16
Hinweispflicht auf Erhebung und Verwendung von Daten im Einladungsschreiben zum betrieblichen EingliederungsmanagementPauschaler Hinweis auf Einhaltung des Datenschutzes im bEM-Einladungsschreiben unzureichend
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.02.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1063/17
DRsp Nr. 2022/12555
Hinweispflicht auf Erhebung und Verwendung von Daten im Einladungsschreiben zum betrieblichen EingliederungsmanagementPauschaler Hinweis auf Einhaltung des Datenschutzes im bEM-Einladungsschreiben unzureichend
1. In dem Einladungsschreiben zu einem bEM nach § 84 Abs. 2SGB IX ist ein Hinweis zur Datenerhebung und Datenverwendung erforderlich, der klarstellt, dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, der Gesundung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienendes bEM durchführen zu können. Dem Arbeitnehmer muss mitgeteilt werden, welche Krankheitsdaten - als sensible Daten iSv. § 3 Abs. 9BDSG - erhoben und gespeichert und inwieweit und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden (Anschluss an BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612).
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