BSG - Urteil vom 28.08.2007
B 7/7a AL 56/06 R
Normen:
BGB § 121 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; SGB III § 140 S. 1, 2, 3 § 144 § 37b S. 1, 2 ; SGG § 103 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 93
NZS 2008, 497
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 42/05
SG Dortmund, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 AL 411/04

Hinweispflicht der Bundesagentur für Arbeit bei Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung als arbeitssuchend

BSG, Urteil vom 28.08.2007 - Aktenzeichen B 7/7a AL 56/06 R

DRsp Nr. 2008/353

Hinweispflicht der Bundesagentur für Arbeit bei Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung als arbeitssuchend

Anders als bei Sperrzeiten und bei den Eigenbemühungen nach § 119 SGB III aF, bei denen der Gesetzgeber eine konkrete Rechtsfolgenbelehrung bzw zumindest eine spezifische Hinweispflicht in Form einer Konkretisierungspflicht ausdrücklich normiert hat, ist in den Fällen des § 37b SGB III eine Belehrung durch die Bundesagentur für Arbeit bereits von vornherein nicht möglich; denn der Beschäftigte steht üblicherweise noch in einem Arbeitsverhältnis und hat noch keinen Kontakt mit der die Bundesagentur für Arbeit aufgenommen. Wenn aber eine Belehrungspflicht für den Normalfall des § 37b SGB III ausscheidet, kann nichts anderes für den Fall der Abmeldung aus dem Leistungsbezug zur Aufnahme einer befristeten Beschäftigung gelten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 121 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; SGB III § 140 S. 1, 2, 3 § 144 § 37b S. 1, 2 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I. Im Streit ist die Höhe sowie die Minderung (um 1.050,00 Euro) des an die Klägerin vom 1. Oktober 2004 bis 22. Dezember 2004 gezahlten Arbeitslosengeldes (Alg) wegen einer verspäteten Meldung als arbeitsuchend.