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Die Klägerin begehrt Altersrente für langjährig Versicherte auch für die Zeit vom 1. Juni 1993 bis 28. Februar 1995.
Die am 23. Mai 1930 geborene Klägerin bezog von der Beklagten seit dem 1. Juni 1990 Altersruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für weibliche Versicherte gemäß §
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