I. Der am 13. November 1928 geborene Kläger begehrt die Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem Beginn des Folgemonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres (1. Dezember 1993). Auf seinen Antrag vom 26. Januar 1995 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 1995, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1995, die Regelaltersrente ab Beginn des Antragsmonats, lehnte jedoch unter Hinweis auf die verspätete Rentenantragstellung einen früheren Zahlbeginn ab.
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