BAG - Beschluss vom 25.06.2014
7 ABR 70/12
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 3; BetrVG § 111 S. 2; RVG § 34 Abs. 1; RVG § 34 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 561;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 78
BB 2014, 2804
BB 2014, 3134
DB 2014, 2655
NZA 2015, 629
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 576/12
ArbG Berlin, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 BV 17740/11

Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger i.S. von § 80 Abs. 3 BetrVG durch den Betriebsrat

BAG, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 7 ABR 70/12

DRsp Nr. 2014/15911

Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger i.S. von § 80 Abs. 3 BetrVG durch den Betriebsrat

Orientierungssätze: 1. Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Verweigert der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung trotz der Erforderlichkeit der Hinzuziehung des Sachverständigen, so kann der Betriebsrat die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen. 2. Ein Rechtsanwalt kann Sachverständiger im Sinne des Gesetzes sein. Seine Heranziehung setzt voraus, dass er dem Betriebsrat spezielle Rechtskenntnisse vermitteln soll, die in der konkreten Situation, in der der Betriebsrat seine Aufgaben zu erfüllen hat, als erforderlich anzusehen sind. 3. Nicht erforderlich ist die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen, wenn sich der Betriebsrat die fehlende Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftragung des Sachverständigen verschaffen kann.