LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.05.2012
7 TaBV 576/12
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 BV 17740/11

Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 7 TaBV 576/12

DRsp Nr. 2012/21155

Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat

1. Zur Abgrenzung der Kostentragungspflicht für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 BetrVG oder § 40 BetrVG. 2. Für die Beantwortung der Frage, ob dem Betriebsrat aufgrund eines bestimmten Sachverhalts Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG zustehen und wie er diese ausüben kann, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG in der Regel nicht erforderlich. Solche Fragen sind Gegenstand von Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG, die nach den gesetzlichen Regelungen das primäre Instrument des Betriebsrats zur Erlangung der Kenntnisse, die seine ureigenen Funktionen betreffen, darstellen.

I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.02.2012 - 33 BV 17740/11 - teilweise abgeändert und die Anträge des Betriebsrats insgesamt zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 3;

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Betriebsrats auf Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Frage, ob ihm für bestimmte Sachverhalte ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG zusteht.