LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.11.2008
L 1 R 513/05
Normen:
AAÜG § 7; AAÜG Anl. 6; FZRSV; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 256a;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 4/04

Höhe der Altersrente; Berücksichtigung von während einer Beschäftigung beim Ministerium für Staatssicherheit entrichteter Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der ehemaligen DDR

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen L 1 R 513/05

DRsp Nr. 2009/4595

Höhe der Altersrente; Berücksichtigung von während einer Beschäftigung beim Ministerium für Staatssicherheit entrichteter Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der ehemaligen DDR

1. Nach DDR-Recht waren nicht sozialversicherungspflichtige Personen erst ab dem 1.3.1971 nicht mehr berechtigt, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. 2. Zumindest seit 1.3.1971 musste eine Entrichtung der FZR-Beiträge mittels eines Erwerbs von Beitragsmarken bei der Sozialversicherung erfolgen. Eine Beitragsabführung durch den Beschäftigungsbetrieb war nur bei sozialversicherungspflichtigen Versicherten sowie bei Werktätigen vorgesehen, nicht dagegen bei denjenigen Beschäftigten, die einem Sonderversorgungssystem unterfielen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 7; AAÜG Anl. 6; FZRSV; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 256a;

Tatbestand: