BVerwG - Beschluß vom 14.06.1990
6 P 18.88
Normen:
BPersVG § 46 Abs. 2 S. 2, Abs. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 46 BPersVG
DÖV 1991, 257
NVwZ-RR 1990, 628
PersR 1990, 290
PersV 1990, 532
ZfPR 1990, 139
ZfSH/SGB 1991, 594
ZTR 1990, 445
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 15.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 FB 1/87
OVG Hamburg, vom 25.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen Bs PB 3/88

Höhe der Aufwandsentschädigung für teilzeitbeschäftigtes Personalratsmitglied

BVerwG, Beschluß vom 14.06.1990 - Aktenzeichen 6 P 18.88

DRsp Nr. 2005/16835

Höhe der Aufwandsentschädigung für teilzeitbeschäftigtes Personalratsmitglied

»Eine Teilzeitbeschäftigte, die als Personalratsmitglied ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt ist, erhält die Hälfte der Aufwandsentschädigung entsprechend der für teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellten Personalratsmitglieder in § 46 Abs. 5 Satz 2 BPersVG getroffenen Regelung.«

Normenkette:

BPersVG § 46 Abs. 2 S. 2, Abs. 4, Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob einer Teilzeitbeschäftigten für die Dauer der Freistellung als Personalratsmitglied die ungekürzte Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 DM im Monat zusteht.

Die Antragstellerin war beim Arbeitsamt in H. bei einer allgemeinen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden mit 24 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt und seit dem 2. Mai 1983 für ihre Tätigkeit im örtlichen Personalrat freigestellt. Sie gehörte damit zu den drei Mitgliedern des örtlichen Personalrats, die für diese Aufgaben von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt waren.