I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob einer Teilzeitbeschäftigten für die Dauer der Freistellung als Personalratsmitglied die ungekürzte Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 DM im Monat zusteht.
Die Antragstellerin war beim Arbeitsamt in H. bei einer allgemeinen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden mit 24 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt und seit dem 2. Mai 1983 für ihre Tätigkeit im örtlichen Personalrat freigestellt. Sie gehörte damit zu den drei Mitgliedern des örtlichen Personalrats, die für diese Aufgaben von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt waren.
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