LSG Chemnitz - Beschluss vom 06.12.2013
L 8 AS 527/13 B KO
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2; VV RVG Nr. 1000 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 1005; VV RVG Nr. 1006;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 01.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SF 181/13

Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehung einer Einigungsgebühr bei Abgabe voneinander unabhängiger Prozesserklärungen

LSG Chemnitz, Beschluss vom 06.12.2013 - Aktenzeichen L 8 AS 527/13 B KO

DRsp Nr. 2014/32

Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehung einer Einigungsgebühr bei Abgabe voneinander unabhängiger Prozesserklärungen

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2; VV RVG Nr. 1000 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 1005; VV RVG Nr. 1006;

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) im Verfahren S 32 AS 2606/12 beigeordneten Rechtsanwalts.