LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2023
L 9 SO 47/23 B
Normen:
RVG Nr. 3102 VV; RVG § 48 Abs. 4 S. 1; RVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SF 148/22

Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahren wegen höherer Leistungen zur Grundsicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2023 - Aktenzeichen L 9 SO 47/23 B

DRsp Nr. 2024/2052

Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahren wegen höherer Leistungen zur Grundsicherung

Tenor

Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.01.2023 geändert.

Die dem Erinnerungsführer zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 646,17 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG Nr. 3102 VV; RVG § 48 Abs. 4 S. 1; RVG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.