LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.12.2009
20 Sa 1945/08
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 4511/08

Höhe der Betriebsrente aufgrund Gesamtversorgungszusage bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und vorzeitigem Rentenbezug

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 20 Sa 1945/08 - Aktenzeichen 20 Sa 1964/08

DRsp Nr. 2010/20792

Höhe der Betriebsrente aufgrund Gesamtversorgungszusage bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und vorzeitigem Rentenbezug

1. Die Berechnung einer Betriebsrente in Fällen, in denen eine ausdrückliche Regelung für ein vorzeitiges Ausscheiden in der Versorgungsordnung fehlt, erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes. 2. Sieht die Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vor, ohne ihn andererseits auszuschließen, ist die Arbeitgeberin gleichwohl berechtigt, als Ersatz für den nicht vorgesehenen technischen versicherungsmathematischen Abschlag einen "untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag" durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente vorzunehmen. 3. Diese Grundsätze gelten auch für Gesamtversorgungszusage mit Limitierungsklausel, wenn die Versorgungsordnung eine grundsätzliche Bindung des Ruhegeldanspruchs an die Betriebstreue vorsieht und Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin mit ihrer Versorgungszusage eine durch die Limitierungsklausel begrenzte Versorgung unabhängig von dem weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses in jedem Falle erbringen wollte, nicht ersichtlich sind.