LAG Köln - Urteil vom 09.02.2006
10 Sa 1027/05
Normen:
BetrAVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8144/04

Höhe der Betriebsrente bei Außendienstpauschale und privat genutztem Dienstfahrzeug

LAG Köln, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 1027/05

DRsp Nr. 2006/19966

Höhe der Betriebsrente bei Außendienstpauschale und privat genutztem Dienstfahrzeug

»Zur Frage, ob zu den "anrechenbaren Bezügen" für die Berechnung der Höhe der Betriebsrente die im Arbeitsverhältnis gezahlte Außendienstpauschale und der Sachbezug eines privat genutzten Dienstfahrzeugs gehören.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine höhere betriebliche Altersrente. Die Parteien streiten darüber, ob in die Berechnung der Betriebsrente die im Arbeitsverhältnis gezahlte Außendienstpauschale und die Möglichkeit zur Privatnutzung des Dienstfahrzeugs einzubeziehen sind.

Der am 07.03.1936 geborene Kläger war bei der Beklagten bis 31.03.1993 beschäftigt, zuletzt als Leiter Kundenbetreuung für Großabnehmer. Seit dem 01.04.1993 bezieht er eine gesetzliche Rente und daneben von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von zuletzt 2.466,37 EUR brutto monatlich.

Grundlage für die Zahlung der Betriebsrente ist die mit dem Kläger in Ergänzung zu seinem Anstellungsvertrag vereinbarte Pensionsordnung der Beklagten vom 01.03.1969. In Ziffer 2 der Pensionsordnung ist unter der Überschrift "Begriffsbestimmungen" folgendes bestimmt:

"Es sind zu verstehen unter:

a) (...)

b) (...)

c) anrechenbaren Bezügen