Der Kläger verlangt von der Beklagten eine höhere betriebliche Altersrente. Die Parteien streiten darüber, ob in die Berechnung der Betriebsrente die im Arbeitsverhältnis gezahlte Außendienstpauschale und die Möglichkeit zur Privatnutzung des Dienstfahrzeugs einzubeziehen sind.
Der am 07.03.1936 geborene Kläger war bei der Beklagten bis 31.03.1993 beschäftigt, zuletzt als Leiter Kundenbetreuung für Großabnehmer. Seit dem 01.04.1993 bezieht er eine gesetzliche Rente und daneben von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von zuletzt 2.466,37 EUR brutto monatlich.
Grundlage für die Zahlung der Betriebsrente ist die mit dem Kläger in Ergänzung zu seinem Anstellungsvertrag vereinbarte Pensionsordnung der Beklagten vom 01.03.1969. In Ziffer 2 der Pensionsordnung ist unter der Überschrift "Begriffsbestimmungen" folgendes bestimmt:
"Es sind zu verstehen unter:
a) (...)
b) (...)
c) anrechenbaren Bezügen
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