Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 13. November 2007 - 4 Ca 4708/07 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob bei der Höhe der Betriebsrente, die die Beklagte dem Kläger seit 01. Mai 2001 zahlt, zu berücksichtigen ist, dass dem Kläger als Filialleiter ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden war.
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