LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.11.2008
8 Sa 188/08
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4708/07

Höhe der Betriebsrente bei privater Dienstwagennutzung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 188/08

DRsp Nr. 2009/16928

Höhe der Betriebsrente bei privater Dienstwagennutzung

1. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des einem Filialleiter zur Verfügung gestellten Dienstwagens gehört nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt, wenn kein entsprechender Anspruch besteht. 2. Die private Dienstwagennutzung ist auch nicht als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt eingeschlossen, wenn das Bruttomonatsgehalt "einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen" in der Versorgungsordnung als Jahresgehalt bezeichnet wird; diese Zulagen sind vielmehr Unterfälle oder Teilmengen des "Bruttomonatsgehalts". 3. Der Begriff "Bruttomonatsgehalt" umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 13. November 2007 - 4 Ca 4708/07 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Höhe der Betriebsrente, die die Beklagte dem Kläger seit 01. Mai 2001 zahlt, zu berücksichtigen ist, dass dem Kläger als Filialleiter ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden war.