LAG München - Beschluss vom 09.12.2021
6 Ta 249/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 286 Abs. 6; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 43331
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 221/21

Höhe der Einigungsgebühr eines gerichtlichen Vergleichsabschlusses im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung

LAG München, Beschluss vom 09.12.2021 - Aktenzeichen 6 Ta 249/21

DRsp Nr. 2022/2846

Höhe der Einigungsgebühr eines gerichtlichen Vergleichsabschlusses im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung

Der Antrag, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf einen bereits vorher getätigten Vergleichsabschluss zu erstrecken, schließt eine Einigungsgebühr von 1,5 aus. Die Erhöhung der Einigungsgebühr von 1,0 auf 1,5 soll nach dem Zweck von Nr. 1000 VV- RVG das anwaltliche Bestreben, eine Streitigkeit möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, fördern und belohnen. Wird aber gleichzeitig ein Verfahren über die Erstreckung der Prozesskostenhilfe anhängig gemacht, ist das Gericht beteiligt. Damit verbleibt es bei einer Einigungsgebühr von 1,0.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kempten vom 26. Okt. 2021 - 1 Ca 221/21 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 286 Abs. 6; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten der Klagepartei aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung.