Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 28. April 2020, S 4 SF 28/20 E, sowie die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14.06.2019 abgeändert. Die dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu erstattende Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG wird auf 0,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zu erstattende Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG).
In dem dem Kostenverfahren L 12 SF 140/20 zugrundeliegenden Verfahren aus dem Bereich der Krankenversicherung (S 4 KR 155/15) war streitig die Berechnung der Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Erinnerungsgegner und Beschwerdegegner (Bg) erhob für den Kläger am 28.05.2015 Klage und beantragte zugleich, dem Kläger unter Beiordnung des Bg Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der entsprechende vom Kläger ausgefüllte Antrag nebst Belegen werde nachgereicht.