LSG Thüringen - Urteil vom 25.11.2021
L 7 AS 623/17
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 3332/14

Höhe der Kosten für Unterkunft und HeizungErstellung eines schlüssigen Konzepts eines GrundsicherungsträgersRealistisches Abbild des Wohnungsmarktes

LSG Thüringen, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen L 7 AS 623/17

DRsp Nr. 2022/10182

Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung Erstellung eines schlüssigen Konzepts eines Grundsicherungsträgers Realistisches Abbild des Wohnungsmarktes

Die zur Erstellung des schlüssigen Konzepts eines Grundsicherungsträgers erhobenen Daten müssen ein realistisches Abbild des Wohnungsmarktes liefern. Wird der Wohnungsmarkt nicht deutlich überwiegend oder nahezu ausschließlich durch große Wohnungsunternehmen und Genossenschaften geprägt, bedarf es zur repräsentativen Abbildung des Wohnungsmarktes der Sicherstellung, dass auch ausreichend Daten von kleineren Vermietern in die Erhebung einfließen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 6. April 2017 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2014 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Juni bis November 2014 weitere 68,00 € monatlich zu zahlen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum Juni bis November 2014.