LSG Bayern - Urteil vom 15.11.2017
L 19 R 153/13
Normen:
SGB I § 56 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 3; SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1; SGB VI § 300 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 4095/05

Höhe der Regelaltersrente in der gesetzlichen RentenversicherungAnrechnung und Bewertung im Versicherungsverlauf enthaltener Daten erst im Leistungsbescheid

LSG Bayern, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen L 19 R 153/13

DRsp Nr. 2018/11009

Höhe der Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechnung und Bewertung im Versicherungsverlauf enthaltener Daten erst im Leistungsbescheid

Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 14.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2002 abgewiesen.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2012 wird zurückgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 56 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 3; SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1; SGB VI § 300 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, in welcher Höhe Regelaltersrente ab dem 01.05.1996 bis zum Tod der Versicherten am 31.01.2012 zu gewähren war, mithin die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten vom 14.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2002.

Der Kläger ist der Ehemann der am 31.01.2012 verstorbenen Versicherten S. A., die 1931 in T. im Sudetenland geboren wurde und 1977 aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte. Die Versicherte war im Besitz eines Vertriebenenausweises A.