BAG - Urteil vom 12.12.2012
10 AZR 88/12
Normen:
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 135/11
ArbG Stuttgart, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2022/11

Höhe der Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

BAG, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 88/12

DRsp Nr. 2013/4254

Höhe der Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2011 - 7 Sa 135/11 - aufgehoben.

2. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2011 - 22 Ca 2022/11 - wird zurückgewiesen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2010.

Der Kläger war bei dem beklagten Land zunächst in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Juli 2010 und sodann befristet seit dem 15. November 2010 als Lehrkraft beschäftigt. Kraft Tarifbindung fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. § 20 TV-L lautet auszugsweise:

"§ 20

Jahressonderzahlung

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen

Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost
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E 9 bis E 11 80 v. H. ...

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der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. ...