LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.09.2008
L 19 B 21/08 AS
Normen:
RVG § 45 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 1 ;

Höhe der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen L 19 B 21/08 AS

DRsp Nr. 2008/20521

Höhe der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

Nach § 45 Abs. 1 S. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVG § 45 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 1 ;