LAG Köln - Urteil vom 15.12.2014
5 Sa 778/14
Normen:
§ 5 LuftSiG; § 1 TVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 7537/13

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

LAG Köln, Urteil vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 778/14

DRsp Nr. 2015/6599

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 2014 - 20 Ca 7537/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 5 LuftSiG; § 1 TVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag für den Zeitraum Mai 2013 bis April 2014.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Flugsicherheitsassistentin (nach § 5 LuftSiG) mit einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden tätig. Sie ist in der Fluggastkontrolle eingesetzt. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt sie nicht.

1. 2. 3. 1. 2. 3.