LAG Köln - Urteil vom 15.12.2014
5 Sa 780/14
Normen:
§ 5 LuftSiG; § 1 TVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7693/13

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

LAG Köln, Urteil vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 780/14

DRsp Nr. 2015/6731

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09. Juli 2014 - 9 Ca 7693/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 5 LuftSiG; § 1 TVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag für den Zeitraum Mai 2013 bis Mai 2014.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) mit einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden tätig. Er ist in der Fluggastkontrolle eingesetzt. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt er nicht.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.