Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.10.2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Streitig ist die Höhe der Vergütung pathologischer Leistungen, die der Kläger in den Quartalen 3/2012 - 4/2012 erbracht hat.
Der Kläger nimmt als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit Vertragsarztsitz in F. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er betreibt ein dermatohistologisches Labor und ist abrechnungstechnisch den Pathologen zugeordnet.
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