1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 09.12.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahren.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen der Klägerin im Quartal 4/2006.
Die Klägerin nimmt seit dem 01.04.1996 als Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren (HNO)-Heilkunde an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten teil. Bis zum 31.07.2006 führte sie ihre Praxis in B N-A, E . Am 01.08.2006 verlegte sie ihren Vertragsarztsitz innerhalb des Planungsbereiches nach B N-A, H . Sie übernahm die Praxisräume des HNO-Arztes Dr A . Die Sitzverlegung war ihr mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte im Regierungsbezirk Koblenz vom 25.07.2006 genehmigt worden.
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