LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.05.2011
L 5 KA 4/10
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2011, 821
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KA 528/07

Höhe der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; honorarrechtliche Gleichstellung einer Praxisverlegung mit einer Neuniederlassung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen L 5 KA 4/10

DRsp Nr. 2011/10562

Höhe der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; honorarrechtliche Gleichstellung einer Praxisverlegung mit einer Neuniederlassung

Eine Praxisverlegung innerhalb desselben Planungsbereichs und innerhalb derselben Stadt rechtfertigt nicht die honorarrechtliche Gleichstellung mit einer Neuniederlassung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 09.12.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahren.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen der Klägerin im Quartal 4/2006.

Die Klägerin nimmt seit dem 01.04.1996 als Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren (HNO)-Heilkunde an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten teil. Bis zum 31.07.2006 führte sie ihre Praxis in B N-A, E . Am 01.08.2006 verlegte sie ihren Vertragsarztsitz innerhalb des Planungsbereiches nach B N-A, H . Sie übernahm die Praxisräume des HNO-Arztes Dr A . Die Sitzverlegung war ihr mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte im Regierungsbezirk Koblenz vom 25.07.2006 genehmigt worden.