LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.09.2012
L 11 KR 883/12
Normen:
SGB V § 132a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 899/11

Höhe der Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch die gesetzliche Krankenversicherung; Auslegung von Vergütungsregelungen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 883/12

DRsp Nr. 2012/22838

Höhe der Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch die gesetzliche Krankenversicherung; Auslegung von Vergütungsregelungen

Vergütungsregelungen zwischen einer Krankenkasse und einem Verband nichtärztlicher Leistungserbringer, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Pflegedienstleistungen (hier: Wundversorgung iR häuslicher Krankenpflege) vorgesehen sind, sind stets eng nach ihrem Wortlaut, ergänzend noch nach dem systematischen Zusammenhang auszulegen (vgl BSG 13.12.2001, B 1 KR 1/01 R, SozR 3-5565 § 14 Nr 2).

Vergütungsregelungen zwischen einer Krankenkasse und einem Verband nichtärztlicher Leistungserbringer, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Pflegedienstleistungen (hier: Wundversorgung im Rahmen häuslicher Krankenpflege) vorgesehen sind, sind stets eng nach ihrem Wortlaut, ergänzend noch nach dem systematischen Zusammenhang auszulegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.02.2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

SGB V § 132a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Im Streit steht die Höhe der Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege.