LAG Köln - Urteil vom 16.09.2015
11 Sa 437/14
Normen:
BGB § 615; LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2463/13

Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten in der Personen- und Personal- und Warenkontrolle an VerkehrsflughäfenAnspruch auf Vergütung von Breakstunden

LAG Köln, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 437/14

DRsp Nr. 2016/10183

Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten in der Personen- und Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen Anspruch auf Vergütung von Breakstunden

Einzelfall

1. Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013. 2. Breakstunden sind unbezahlte Ruhepausen.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.03.2014 - 10 Ca 2463/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615; LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags sowie die Vergütung von Arbeitszeitunterbrechungen.

Der Kläger ist seit dem April 2008 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) am Flughafen K /B tätig.

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