BAG - Urteil vom 05.05.2015
1 AZR 826/13
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BEEG § 15;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 229
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 696/12
ArbG Hannover, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 654/11

Höhe des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Sozialplanabfindung

BAG, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 826/13

DRsp Nr. 2015/14611

Höhe des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Sozialplanabfindung

1. Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen wie Tarifverträge auszulegen. 2. Zur Auslegung einer Sozialplanregelung für Teilzeitarbeitnehmer.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Juni 2013 - 7 Sa 696/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BEEG § 15;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.