LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.02.2017
L 9 AL 150/15
Normen:
SGB III §§ 136 ff.; SGB III §§ 149 ff.; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB III §§ 24 f.; SGB III § 150 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 446/13

Höhe des ArbeitslosengeldesArbeitsverhältnisFaktische Beschäftigungslosigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen L 9 AL 150/15

DRsp Nr. 2017/5657

Höhe des Arbeitslosengeldes Arbeitsverhältnis Faktische Beschäftigungslosigkeit

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, liegt ein Versicherungspflichtverhältnis i.S. des § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. §§ 24, 25 Abs. 1 SGB III nicht schon dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht; entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. 2. So müssen bei faktischer Beschäftigungslosigkeit Arbeitgeber wie Arbeitnehmer den Willen zur (wenn auch künftigen) Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses dokumentieren. 3. Besteht ein solcher Fortsetzungswille nicht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das eine Anwartschaftszeit begründende Versicherungspflichtverhältnis i.S. des § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, also dann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt. 4. Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III) ist anhand der Rechtsprechung des BSG zum leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen, also unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.