LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.08.2017
L 16 U 6/15
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a); SGB VII § 123 Abs. 1; SGB VII § 183 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 27.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 39/15

Höhe des Beitrags zur landwirtschaftlichen UnfallversicherungEntscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Unfallversicherungsträger bei der BeitragsbemessungEingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen L 16 U 6/15

DRsp Nr. 2017/13914

Höhe des Beitrags zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Unfallversicherungsträger bei der Beitragsbemessung Eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte

1. Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Beitragsbescheides und den diesem zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen ist zu beachten, dass die Unfallversicherungsträger die Einzelheiten der Beitragsberechnung in der Satzung als autonomes Recht festsetzen. 2. Diese sind daher durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und dem sonstigen höherrangigen Recht vereinbar sind. 3. Das Gericht hat dabei nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat; maßgebend ist nur, ob sachgerechte oder plausible Gründe für die autonome Rechtsetzung anzuführen sind. 4. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheit selbst regelnden öffentlich-rechtliche Körperschaften ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen.