BSG - Beschluss vom 16.12.2021
B 9 V 10/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 75 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 VU 2/16
SG Würzburg, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VU 2/16

Höhe des der Berechnung eines Berufsschadensausgleichs zugrunde zu legenden VergleichseinkommensVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge der Gehörsverletzung eines Beigeladenen

BSG, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen B 9 V 10/21 B

DRsp Nr. 2022/4551

Höhe des der Berechnung eines Berufsschadensausgleichs zugrunde zu legenden Vergleichseinkommens Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Gehörsverletzung eines Beigeladenen

Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör des einfach Beigeladenen, wenn die Beiladung erst nach Urteilsverkündung wirksam wird.

Ein Gericht muss von Amts wegen allen Beteiligten eines Verfahrens die Möglichkeit geben, sich zu äußern und an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verhinderung der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung beeinflusst eine daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung.

Der Beigeladenen wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. November 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Januar 2021 gewährt.

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird dieses Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 75 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I