Der Beigeladenen wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. November 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Januar 2021 gewährt.
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird dieses Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses wird als unzulässig verworfen.
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