Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 8. März 2018 aufgehoben.
Der Bescheid des Beklagten vom 9. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2016 wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Höhe des der Klägerin für den Zeitraum 17. Oktober 2016 bis zum 16. Oktober 2017 zuerkannten Elterngeldes unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates neu zu berechnen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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