LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.08.2018
L 2 EG 6/18
Normen:
BEEG § 2b Abs. 2 S. 1; BEEG § 2b Abs. 3; BEEG § 2d; BEEG § 2b Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 5/16

Höhe des ElterngeldesVorverlagerung des Bemessungszeitraums

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen L 2 EG 6/18

DRsp Nr. 2018/13361

Höhe des Elterngeldes Vorverlagerung des Bemessungszeitraums

1. Die Regelungen zur Bestimmung des Bemessungszeitraums einerseits und zur Berechnung der Höhe des Einkommens im Bemessungszeitraum andererseits sind strikt zu trennen. 2. Eine Vorverlagerung des Bemessungszeitraums kann in entsprechenden Fallgestaltungen auch mehrfach erfolgen; auf Antrag des Berechtigten ist der Bemessungszeitraum solange zurückzuverlegen, bis ein Kalenderjahr erreicht wird, in dem keine Zeiten im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG zurückgelegt worden sind.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 8. März 2018 aufgehoben.

Der Bescheid des Beklagten vom 9. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2016 wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Höhe des der Klägerin für den Zeitraum 17. Oktober 2016 bis zum 16. Oktober 2017 zuerkannten Elterngeldes unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates neu zu berechnen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2b Abs. 2 S. 1; BEEG § 2b Abs. 3; BEEG § 2d; BEEG § 2b Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: