LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.07.2011
L 4 SB 182/10
Normen:
SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 23.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 305/09

Höhe des Grades der Behinderung nach dem SGB IX bei einem Diabetes mellitus

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2011 - Aktenzeichen L 4 SB 182/10

DRsp Nr. 2011/15862

Höhe des Grades der Behinderung nach dem SGB IX bei einem Diabetes mellitus

An Diabetes erkrankte Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwandes und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdB beträgt 30 bis 40. Ein GdB von 50 ist erst für an Diabetes erkrankte Menschen gerechtfertigt, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind und auf Grund dieses Therapieaufwandes eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung erleiden. Die Blutzuckerselbstmessung und die Insulindosen (bzw. Insulingaben und die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 23.07.2010 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.