LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.11.2017
L 10 SB 399/15
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 09.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 373/13

Höhe des Grades einer BehinderungAußergewöhnlich schwer regulierbare StoffwechselleidenKriterien für die Feststellung eines GdB von 50

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen L 10 SB 399/15

DRsp Nr. 2018/11886

Höhe des Grades einer Behinderung Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechselleiden Kriterien für die Feststellung eines GdB von 50

1. Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechselleiden können jeweils höhere GdS-Werte bedingen. 2. Für die Feststellung eines GdB von 50 gibt es in diesem Zusammenhang drei Beurteilungskriterien: Täglich mindestens vier Insulininjektionen, selbständige Variierung der Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung sowie eine gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung. Dabei sind diese Kriterien nicht isoliert starr anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 09.10.2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers.

Der 1961 geborene Kläger beantragte am 16.10.2012 für die Zeit ab Juli 2012 erstmals die Feststellung einer Behinderung und eines GdB. Er leide unter Diabetes, Gelenkproblemen an den Fingern und Durchblutungsstörungen in den Beinen. Zur weiteren Begründung legte er Kopien seines Blutzuckertagebuchs vor.