LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.12.2018
L 13 SB 303/16
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SB 327/13

Höhe des Grades einer BehinderungBewertung eines Restless-Legs-SyndromsExtrapyramidales Syndrom

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen L 13 SB 303/16

DRsp Nr. 2019/1532

Höhe des Grades einer Behinderung Bewertung eines Restless-Legs-Syndroms Extrapyramidales Syndrom

1. Bei der Bewertung eines Restless-Legs-Syndroms sind die Vorgaben in B 3.1.2 VMG für Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen heranzuziehen. 2. Dort genannte, "andere extrapyramidale Syndrome", zu denen auch das Restless-Legs-Syndrom zählt, sind analog nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu bewerten.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).

Den Feststellungsantrag der 1976 geborenen Klägerin vom 14. März 2013 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 17. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2013 mit der Begründung ab, dass bei ihr kein GdB von wenigstens 20 bestehe. Der Beklagte ging hierbei von psychischen Störungen der Klägerin aus, die er mit einem Einzel-GdB von 10 bewertete.