LAG Köln - Beschluss vom 29.10.2014
11 TaBV 30/14
Normen:
§ 76 IV BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 289/13

Höhe des Honorars eines Rechtsanwalts als außerbetrieblicher Beisitzer einer Einigungsstelle

LAG Köln, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 11 TaBV 30/14

DRsp Nr. 2015/6604

Höhe des Honorars eines Rechtsanwalts als außerbetrieblicher Beisitzer einer Einigungsstelle

Zum Honoraranspruch eines vom Betriebsrat bestellten außerbetrieblichen Beisitzers (Rechtsanwalt)

1. Die Höhe des Honorars eines Beisitzers einer Einigungsstelle muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen. 2. Sie muss sich in einer vernünftigen und angemessenen Relation zu dem Honorar des Vorsitzenden halten. Grundsätzlich entspricht dabei ein Honorar von 7/10 des dem Vorsitzenden der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber zugesagten oder gezahlten Honorars billigem Ermessen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Stundensatzes als auch der Anzahl der zu vergütenden Stunden. 3. Es entspricht nicht mehr billigem Ermessen, wenn eine Beisitzerin einen viermal so hohen Zeitaufwand wie der Vorsitzende in Ansatz bringt, ohne dass auch nur im Ansatz dargelegt ist, wodurch dieser entstanden ist. Die Zahl der Stunden ist daher auf die von dem Vorsitzenden in Ansatz gebrachten Stunden zu begrenzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2014 - 15 BV 289/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: