Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Höhe des Urlaubsanspruchs des Klägers für das Jahr 2003.
Der am 23.01.12xx geborene Kläger ist seit dem 01.03.1988 im Betrieb der Beklagten tätig. Er arbeitet als Energieanlagenelektroniker in der Elektrowerkstatt. Sein Bruttostundenlohn betrug zuletzt 15,27 EUR. Der Kläger ist Gewerkschaftsmitglied und Mitglied des Betriebsrats. Bis zum 29.01.2003 war er Vorsitzender des Betriebsrats.
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