Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Höhe des Urlaubsanspruchs des Klägers für das Jahr 2003.
Der am 24.01.12xx geborene Kläger ist seit 1984 im Betrieb der Beklagten tätig. Er arbeitet als Verpackungsmittelmechaniker in der Weiterverarbeitung. Sein Monatsbruttolohn betrug zuletzt 3.200,-- EUR. Der Kläger ist Gewerkschaftsmitglied und war bis Mai 2004 Mitglied des Betriebsrats.
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