LAG Hamm - Urteil vom 13.10.2004
18 Sa 627/04
Normen:
MTV § 2 Ziff. 2 Satz 1 ; MTV § 10 Abs. 3 c ; MTV § 15 II. ; MTV § 15 II. Ziff. 3 ; MTV § 15 II. Ziff. 3 Satz 2 ; SGB IX § 125 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 1 Ca 921/03 - 11.02.2004,

Höhe des Jahresurlaubs, Verteilung der tariflichen Arbeitszeit auf 14 Arbeitstage im Dreiwochenzeitraum, Leistung von Sonderschichten an arbeitsfreien Tagen

LAG Hamm, Urteil vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 627/04

DRsp Nr. 2005/1355

Höhe des Jahresurlaubs, Verteilung der tariflichen Arbeitszeit auf 14 Arbeitstage im Dreiwochenzeitraum, Leistung von Sonderschichten an arbeitsfreien Tagen

»Haben die Tarifvertragsparteien die Anzahl der Jahresurlaubstage nach der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche bemessen, so erhöht oder vermindert sich bei einer abweichenden Verteilung die Anzahl der Urlaubstage je nach dem, ob die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf mehr oder weniger Tage der Kalenderwoche verteilt worden ist.«

Normenkette:

MTV § 2 Ziff. 2 Satz 1 ; MTV § 10 Abs. 3 c ; MTV § 15 II. ; MTV § 15 II. Ziff. 3 ; MTV § 15 II. Ziff. 3 Satz 2 ; SGB IX § 125 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Höhe des Urlaubsanspruchs des Klägers für das Jahr 2003.

Der am 24.01.12xx geborene Kläger ist seit 1984 im Betrieb der Beklagten tätig. Er arbeitet als Verpackungsmittelmechaniker in der Weiterverarbeitung. Sein Monatsbruttolohn betrug zuletzt 3.200,-- EUR. Der Kläger ist Gewerkschaftsmitglied und war bis Mai 2004 Mitglied des Betriebsrats.