LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.09.2017
L 5 KR 71/17
Normen:
SGB V § 237 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 229 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 258/15

Höhe des KrankenversicherungsbeitragsBerücksichtigung einer Direktversicherung bei der BeitragsbemessungAb dem Jahr 2004 fällig werdende Leistungen

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.09.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 71/17

DRsp Nr. 2018/4866

Höhe des Krankenversicherungsbeitrags Berücksichtigung einer Direktversicherung bei der Beitragsbemessung Ab dem Jahr 2004 fällig werdende Leistungen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unterliegen ab dem Jahr 2004 fällig werdende Leistungen aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung ab diesem Zeitpunkt als Versorgungsbezüge der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, und zwar auch dann, wenn der Lebensversicherungsvertrag vor 2004 abgeschlossen wurde und unabhängig davon, ob sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Versicherten bzw. des Bezugsberechtigten beruhen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 237 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 229 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aus der Kapitalzahlung einer Direktversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat.