LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2018
6 Sa 158/18
Normen:
ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 594/17

Höhe des Nachteilsausgleiches mit 50% des Bruttogehaltes pro Beschäftigungsjahr angemessen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 158/18

DRsp Nr. 2019/13695

Höhe des Nachteilsausgleiches mit 50% des Bruttogehaltes pro Beschäftigungsjahr angemessen

Ist im Rahmen der Entscheidung über die Betriebsstilllegung der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß einbezogen worden, so führt dies zu einem Anspruch auf Nachteilsausgleich. Deren Höhe hängt nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab. Regelmäßig sind 50% des Bruttomonatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr angemessen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der klagenden Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21. November 2017 - 2 Ca 594/17- teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert, soweit die Klage auch hinsichtlich des Nachteilsausgleichsanspruchs abgewiesen worden ist.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei gemäß § 113 III BetrVG einen Nachteilsausgleich in Höhe von 8.250,00 Euro brutto zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Nachteilsausgleich wird abgewiesen.

2.

Die Feststellungsklage zur Nichtanrechenbarkeit des Anspruchs des Klägers aus dem Sozialplan vom 10. November 2017 auf den Nachteilsausgleichsanspruch wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 83 %, die Beklagte zu 17 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger 81 %, die Beklagte 19 %.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256;
1. 2. 3. 4. 1. 2.