LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.09.2010
14 Sa 81/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 b; BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 18.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 273/09

Höhe des Ruhegeldes bei Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung; Feststellungsantrag zum Versorgungsanspruch bei Eingriff in erdiente Dynamik der Versorgungszusage; Tenorierung bei Ungewissheit über tatsächlichen Eingriff zum Zeitpunkt des Ausscheidens

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 14 Sa 81/09

DRsp Nr. 2011/8292

Höhe des Ruhegeldes bei Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung; Feststellungsantrag zum Versorgungsanspruch bei Eingriff in erdiente Dynamik der Versorgungszusage; Tenorierung bei Ungewissheit über tatsächlichen Eingriff zum Zeitpunkt des Ausscheidens

1. Ein triftiger Grund zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die erdiente Dynamik der Versorgungszusage liegt nur dann vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung der Versorgungsschuldnerin führen würde; das ist dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerkes nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzaufzehrung droht. 2. Für die Prüfung der Frage, ob der Versorgungsschuldnerin im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung ihres Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verwehrt werden darf, ist eine auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag sachkundig erstellte Prognose erforderlich; dazu reicht es aus, wenn die Prognose auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung und unter vertretbaren und nachvollziehbaren Annahmen für die Zukunft erstellt worden ist.