OLG Dresden - Urteil vom 16.05.2023
4 U 1952/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) 715/2007; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 90/22

Höhe des Schadensersatzes wegen des Erwerbs eines möglicherweise mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen DieselfahrzeugsVoraussetzungen des sog. großen Schadensersatzes

OLG Dresden, Urteil vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 4 U 1952/22

DRsp Nr. 2023/8160

Höhe des Schadensersatzes wegen des Erwerbs eines möglicherweise mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselfahrzeugs Voraussetzungen des sog. großen Schadensersatzes

Ein Anspruch des Erwerbers wegen des Erwerbs eines möglicherweise mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselfahrzeugs kann nur bei Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf den sog. großen Schadensersatz gerichtet werden. Der Schaden in Form des Kaufpreises unter Anrechnung von Nutzungsentschädigung fällt demgegenüber nicht in den Schutzbereich der Vorschriften der Typengenehmigungsverordnung.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 16.09.2022 - 5 O 90/22 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) 715/2007; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Gründe:

I.

Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.