LSG Bayern - Urteil vom 14.12.2011
L 13 R 800/09
Normen:
SGB VI § 21; SGB IX § 49; SGB IX §§ 44ff;
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 2369/08

Höhe des Übergangsgeldes während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach zuvor bezogenem Arbeitslosengeld

LSG Bayern, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen L 13 R 800/09

DRsp Nr. 2012/7115

Höhe des Übergangsgeldes während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach zuvor bezogenem Arbeitslosengeld

Wird vor einer Leistung zur Teilhabe ein Übergangsgeld bezogen, bei dessen Höhe das wiederum zuvor bezogene Arbeitslosengeld zugrunde gelegt wurde, so ist bei der Berechnung des Übergangsgelds für die anstehende Teilhabeleistung nach § 21 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 49 SGB IX auf das von der Arbeitsverwaltung ermittelte Bemessungsentgelt abzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juli 2009 sowie der Bescheid vom 29. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 11. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2007 abzuändern und dem Kläger für die Dauer der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 7. Mai 2007 bis 25. Januar 2008 höheres Übergangsgeld zu zahlen, wobei bei der Berechnung des Übergangsgeldes von dem Arbeitsentgelt auszugehen ist, welches dem Arbeitslosengeldbezug ab 1. April 2006 zugrunde lag.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 21; SGB IX § 49; SGB IX §§ 44ff;

Tatbestand: