I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juli 2009 sowie der Bescheid vom 29. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 11. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2007 abzuändern und dem Kläger für die Dauer der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 7. Mai 2007 bis 25. Januar 2008 höheres Übergangsgeld zu zahlen, wobei bei der Berechnung des Übergangsgeldes von dem Arbeitsentgelt auszugehen ist, welches dem Arbeitslosengeldbezug ab 1. April 2006 zugrunde lag.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
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