LSG Sachsen - Urteil vom 29.08.2017
L 5 KN 276/15
Normen:
SGB VI § 254b;
Fundstellen:
NZS 2017, 833
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KN 1108/14

Höhe des Zuschlags für Kindererziehung im Rahmen einer ErwerbsminderungsrenteVerfassungskonformität der Zugrundelegung eines Rentenwertes OstZumutbarkeit niedrigerer Zahlbeträge

LSG Sachsen, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen L 5 KN 276/15

DRsp Nr. 2017/16358

Höhe des Zuschlags für Kindererziehung im Rahmen einer Erwerbsminderungsrente Verfassungskonformität der Zugrundelegung eines Rentenwertes Ost Zumutbarkeit niedrigerer Zahlbeträge

1. Der erkennende Senat hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage, ob die Zugrundelegung eines Rentenwertes Ost mit der Verfassung vereinbar ist, auseinandergesetzt und durchgehend bejaht. 2. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit war der Gesetzgeber nicht zu Lasten vor allem der Versichertengemeinschaft des alten Bundesgebietes verpflichtet, den Umstand auszugleichen, dass durch den Staatsbankrott der DDR einschließlich ihrer Versicherungs- und Versorgungssysteme die Lebensleistung auch besonders qualifizierter Erwerbstätiger wirtschaftlich völlig entwertet war. 3. Unter Berücksichtigung der mit der Wiedervereinigung entstandenen besonderen wirtschaftlichen Lasten, die durch die Planwirtschaft in der DDR verursacht worden sind und für die die Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich ist, musste die Überführung des DDR-Rentensystems in das System des SGB VI mit vorübergehend niedrigeren Zahlbeträgen unter Wahrung des Bestandsschutzes erfolgen. 4. Eine Begrenzung der finanziellen Ausgaben war erforderlich und auch für die Betroffenen zumutbar.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Februar 2015 wird zurückgewiesen.